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	<title>Kommentare zu: Querdenker, Titelschutz und das DPMA &#8211; Schilda live</title>
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	<description>Doc Sarahs Blog</description>
	<lastBuildDate>Mon, 09 Jan 2012 11:48:31 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: L&#246;schungsantrag gegen die Marke Querdenker eingereicht &#124; SEWOMA® &#124; BERLIN BLAWG</title>
		<link>http://www.doc-sarah-schons.de/blog/2010/01/querdenker-titelschutz-und-das-dpma-schilda-live/comment-page-1/#comment-1306</link>
		<dc:creator>L&#246;schungsantrag gegen die Marke Querdenker eingereicht &#124; SEWOMA® &#124; BERLIN BLAWG</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 11:42:49 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Marke Querdenker war kürzlich erst ein Thema bei BERLIN BLAWG und in vielen, vielen anderen Blogs. Heute kann ich heute bekanntgeben, dass ein Löschungsantrag nach §§ 54, 50, 8 [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Marke Querdenker war kürzlich erst ein Thema bei BERLIN BLAWG und in vielen, vielen anderen Blogs. Heute kann ich heute bekanntgeben, dass ein Löschungsantrag nach §§ 54, 50, 8 [...]</p>
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	<item>
		<title>Von: mietrecht4u</title>
		<link>http://www.doc-sarah-schons.de/blog/2010/01/querdenker-titelschutz-und-das-dpma-schilda-live/comment-page-1/#comment-1299</link>
		<dc:creator>mietrecht4u</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:08:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.doc-sarah-schons.de/blog/?p=1586#comment-1299</guid>
		<description>Es wundert mich, dass die Jenaer Markenjuristen diese Marke eingetragen haben. Ich bin von denen abgelehnt worden.  
Sieht doch gut aus, das „mietrecht4u.de“ mit dem mit  dem   ® (registered trademark) Symbol,  Oder?

Gedacht getan. „mietrecht4u.de“ als Marke beim Deutschen  Patent und Markenamt angemeldet.

Leider erging es mir wie der FIFA, die »WM 2006« oder  »Fußball-WM 2006« als Marke anmelden wollte. Auch mein Hinweis, dass in  konservativen Juristenkreisen Abkürzungen wie ,,4u&quot; unüblich, ja sogar verpönt  sind, nützte nichts.

Hier die Begründung der Zurückweisung meiner  Markenanmeldung:

Dem angemeldeten Zeichen 

mietrecht4u.de 

mangelt es bereits an der erforderlichen  markenrechtlichen Unterscheidungskraft jeglicher Art. 

Unterscheidungskraft besitzt ein Zeichen nur dann, wenn  es als Marke geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von  gleichen (identischen) Waren/Dl anderer Unternehmen ihrer firmenmäßigen  Herkunft nach zu unterscheiden. 

Diese Eignung besitzt das angemeldete Zeichen nicht.  

Nicht unterscheidungskräftig sind nämlich solche  Bezeichnungen, denen für die im Einzelfall konkret beanspruchten Waren und  Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender, die Waren und Dienstleistungen  beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird, ferner gebräuchliche Wörter der  deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen  einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht  als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 1999, 1089,1091 - YES; BGH  GRUR 2002,64,65 - INDIVIDUEllE; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).  

Die angemeldete Bezeichnung &quot;mietrecht4u.de&quot; besteht aus  einer internetüblichen Abkürzung, die auch ohne Voranstellung des &quot;www = world  wide web&quot; als solche erkannt und vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres als  Sachhinweis auf die Art, Beschaffenheit und den inhaltlichen Gegenstand der  angebotenen Dienstleistungen dergestalt aufgefasst werden wird, dass im Internet  unter der Länderkennung &quot;de&quot; für Deutschland Informationen und  Beratungsleistungen zum Mietrecht abrufbar sind. 

Eine individualisierende  Kennzeichnungswirkung für einen bestimmten Anbieter der  Dienstleistungen, wie im Markenrecht gefordert, wird indessen nicht erreicht  (vgl. Entscheidung des BPatG in der Anlage zum Bescheid vom 26.05.2007).  

Grundsätzlich können zwar auch Domainnamen als Marke  eingetragen werden, dann jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien, die für  das Markenrecht gelten. Demnach muss eine Marke geeignet sein, die Herkunft  der Waren/DL aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen;  beschreibt sie für den angesprochenen Verbraucher lediglich Art und  Eigenschaften der Dienstleistungen, kann sie diese Funktion nicht erfüllen.  

Allein der Aspekt, dass ein Domainname als Adresse  naturgemäß nur einmal vergeben wird, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für  den Markenschutz. 

Die Markenstelle kann durchaus nachvollziehen, dass der  Anmelder ein anspruchsvolles Konzept verfolgt und dieses schützen lassen möchte.  Jedoch ist eine solche Geschäftsidee in Deutschland (wie in den meisten anderen  Ländern auch) nicht schützbar und daher aus markenrechtlicher Sicht nicht  relevant, was bereits in der Formulierung zum Ausdruck kommt, dass die Marke  geeignet sein muss &quot;die Dienstleistungen eines Unternehmens von den gleichen  (identischen) Dienstleistungen eines anderen Unternehmens ihrer firmenmäßigen  Herkunft nach unterscheiden zu können&quot;. 

Auch die Argumente des Anmelders können zu keiner anderen  Beurteilung führen. 

Der Hinweis auf einen großzügigen Maßstab bei der Prüfung  der Unterscheidungskraft ist an sich grundsätzlich richtig, jedoch darf die  Prüfung nicht auf ein Mindestmaß beschränkt wer- den, vielmehr muss sie streng  und vollständig sein (EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel&quot;), wo- bei &quot;streng&quot; eher im  Sinne von &quot;sorgfältig&quot; zu verstehen ist. 

Insoweit kann auch der Vorwurf einer zergliedernden  Betrachtungsweise nicht greifen. Die Natur eines Beanstandungsbescheides bringt  es mit sich, dass zunächst die Bedeutung der einzelnen Zeichenbestandteile  klargestellt wird, um danach - wie geschehen - die Feststellung zu treffen, dass  diese auch in der Gesamtheit eine sinnfällige Aussage ergeben, die für den  Verbraucher deutlich und unmissverständlich erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker,  MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn 54/55 mwN). 

Eine zergliedernde Betrachtungsweise wäre nur dann  vorwerfbar, wenn die Markenstelle die Nichtschutzfähigkeit der einzelnen Wörter  gesondert festgestellt und dann daraus abgeleitet hätte, dass damit auch die  Gesamtaussage nicht schutzfähig sei. 

Auch der Hinweis, dass in den angesprochenen  konservativen Juristenkreisen Abkürzungen wie ,,4u&quot; unüblich, ja sogar verpönt  seien, geht im Ergebnis fehl, da einerseits die beanspruchten Dienstleistungen  nicht auf besagte Abnehmerkreise beschränkt sind und andererseits die Verwendung  von Kürzeln als Ersatz für Wörter ein allgemein werbeübliches Gestaltungsmittel  darstellt, insbesondere jedoch in der Internetsprache absolut gebräuchlich ist  (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rdn 267 mwN). 

Die angemeldete Bezeichnung besitzt einen unmittelbar  beschreibenden Dienstleistungsbezug, der sich dem angesprochenen Verkehr - ob  Juristen oder nicht - ohne weiteres er- schließt und durch die Kombination nicht  verändert wird (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rdn 66 u. insbesondere 89 ff.  mwN - u.a. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).  

Ob die Bezeichnung darüber hinaus auch einem  Freihaltebedürfnis im Interesse der Mitbewerber des Anmelders unterliegt, kann  bei dieser Sachlage grundsätzlich dahingestellt blei- ben.  

Es ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht  ausschlaggebend, ob die Bezeichnung von Mitbewerbern tatsächlich benötigt wird,  da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft die Belange der Mitbewerber  keine Rolle spielen, sondern diese sich ausschließlich danach be- misst, ob die  angesprochenen Verkehrskreise in der als Marke angemeldeten Bezeichnung einen  betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., §  8 Rdn 45 ff; BPatG 24W (pat) 57/00 &quot;HAPPINESS&quot; in BIPMZ 4/01, 155).  

Letzteres ist vorliegend zu verneinen. 



Aus den dargelegten Gründen war wie geschehen zu  beschließen und das angemeldete Zeichen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG  zurückzuweisen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es wundert mich, dass die Jenaer Markenjuristen diese Marke eingetragen haben. Ich bin von denen abgelehnt worden.<br />
Sieht doch gut aus, das „mietrecht4u.de“ mit dem mit  dem   ® (registered trademark) Symbol,  Oder?</p>
<p>Gedacht getan. „mietrecht4u.de“ als Marke beim Deutschen  Patent und Markenamt angemeldet.</p>
<p>Leider erging es mir wie der FIFA, die »WM 2006« oder  »Fußball-WM 2006« als Marke anmelden wollte. Auch mein Hinweis, dass in  konservativen Juristenkreisen Abkürzungen wie ,,4u&#8221; unüblich, ja sogar verpönt  sind, nützte nichts.</p>
<p>Hier die Begründung der Zurückweisung meiner  Markenanmeldung:</p>
<p>Dem angemeldeten Zeichen </p>
<p>mietrecht4u.de </p>
<p>mangelt es bereits an der erforderlichen  markenrechtlichen Unterscheidungskraft jeglicher Art. </p>
<p>Unterscheidungskraft besitzt ein Zeichen nur dann, wenn  es als Marke geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von  gleichen (identischen) Waren/Dl anderer Unternehmen ihrer firmenmäßigen  Herkunft nach zu unterscheiden. </p>
<p>Diese Eignung besitzt das angemeldete Zeichen nicht.  </p>
<p>Nicht unterscheidungskräftig sind nämlich solche  Bezeichnungen, denen für die im Einzelfall konkret beanspruchten Waren und  Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender, die Waren und Dienstleistungen  beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird, ferner gebräuchliche Wörter der  deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr &#8211; etwa auch wegen  einer entsprechenden Verwendung in der Werbung &#8211; stets nur als solche und nicht  als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 1999, 1089,1091 &#8211; YES; BGH  GRUR 2002,64,65 &#8211; INDIVIDUEllE; BGH GRUR 2003, 1050 &#8211; Cityservice).  </p>
<p>Die angemeldete Bezeichnung &#8220;mietrecht4u.de&#8221; besteht aus  einer internetüblichen Abkürzung, die auch ohne Voranstellung des &#8220;www = world  wide web&#8221; als solche erkannt und vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres als  Sachhinweis auf die Art, Beschaffenheit und den inhaltlichen Gegenstand der  angebotenen Dienstleistungen dergestalt aufgefasst werden wird, dass im Internet  unter der Länderkennung &#8220;de&#8221; für Deutschland Informationen und  Beratungsleistungen zum Mietrecht abrufbar sind. </p>
<p>Eine individualisierende  Kennzeichnungswirkung für einen bestimmten Anbieter der  Dienstleistungen, wie im Markenrecht gefordert, wird indessen nicht erreicht  (vgl. Entscheidung des BPatG in der Anlage zum Bescheid vom 26.05.2007).  </p>
<p>Grundsätzlich können zwar auch Domainnamen als Marke  eingetragen werden, dann jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien, die für  das Markenrecht gelten. Demnach muss eine Marke geeignet sein, die Herkunft  der Waren/DL aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen;  beschreibt sie für den angesprochenen Verbraucher lediglich Art und  Eigenschaften der Dienstleistungen, kann sie diese Funktion nicht erfüllen.  </p>
<p>Allein der Aspekt, dass ein Domainname als Adresse  naturgemäß nur einmal vergeben wird, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für  den Markenschutz. </p>
<p>Die Markenstelle kann durchaus nachvollziehen, dass der  Anmelder ein anspruchsvolles Konzept verfolgt und dieses schützen lassen möchte.  Jedoch ist eine solche Geschäftsidee in Deutschland (wie in den meisten anderen  Ländern auch) nicht schützbar und daher aus markenrechtlicher Sicht nicht  relevant, was bereits in der Formulierung zum Ausdruck kommt, dass die Marke  geeignet sein muss &#8220;die Dienstleistungen eines Unternehmens von den gleichen  (identischen) Dienstleistungen eines anderen Unternehmens ihrer firmenmäßigen  Herkunft nach unterscheiden zu können&#8221;. </p>
<p>Auch die Argumente des Anmelders können zu keiner anderen  Beurteilung führen. </p>
<p>Der Hinweis auf einen großzügigen Maßstab bei der Prüfung  der Unterscheidungskraft ist an sich grundsätzlich richtig, jedoch darf die  Prüfung nicht auf ein Mindestmaß beschränkt wer- den, vielmehr muss sie streng  und vollständig sein (EuGH GRUR 2003, 604 &#8211; Libertel&#8221;), wo- bei &#8220;streng&#8221; eher im  Sinne von &#8220;sorgfältig&#8221; zu verstehen ist. </p>
<p>Insoweit kann auch der Vorwurf einer zergliedernden  Betrachtungsweise nicht greifen. Die Natur eines Beanstandungsbescheides bringt  es mit sich, dass zunächst die Bedeutung der einzelnen Zeichenbestandteile  klargestellt wird, um danach &#8211; wie geschehen &#8211; die Feststellung zu treffen, dass  diese auch in der Gesamtheit eine sinnfällige Aussage ergeben, die für den  Verbraucher deutlich und unmissverständlich erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker,  MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn 54/55 mwN). </p>
<p>Eine zergliedernde Betrachtungsweise wäre nur dann  vorwerfbar, wenn die Markenstelle die Nichtschutzfähigkeit der einzelnen Wörter  gesondert festgestellt und dann daraus abgeleitet hätte, dass damit auch die  Gesamtaussage nicht schutzfähig sei. </p>
<p>Auch der Hinweis, dass in den angesprochenen  konservativen Juristenkreisen Abkürzungen wie ,,4u&#8221; unüblich, ja sogar verpönt  seien, geht im Ergebnis fehl, da einerseits die beanspruchten Dienstleistungen  nicht auf besagte Abnehmerkreise beschränkt sind und andererseits die Verwendung  von Kürzeln als Ersatz für Wörter ein allgemein werbeübliches Gestaltungsmittel  darstellt, insbesondere jedoch in der Internetsprache absolut gebräuchlich ist  (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rdn 267 mwN). </p>
<p>Die angemeldete Bezeichnung besitzt einen unmittelbar  beschreibenden Dienstleistungsbezug, der sich dem angesprochenen Verkehr &#8211; ob  Juristen oder nicht &#8211; ohne weiteres er- schließt und durch die Kombination nicht  verändert wird (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rdn 66 u. insbesondere 89 ff.  mwN &#8211; u.a. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f &#8211; DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).  </p>
<p>Ob die Bezeichnung darüber hinaus auch einem  Freihaltebedürfnis im Interesse der Mitbewerber des Anmelders unterliegt, kann  bei dieser Sachlage grundsätzlich dahingestellt blei- ben.  </p>
<p>Es ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht  ausschlaggebend, ob die Bezeichnung von Mitbewerbern tatsächlich benötigt wird,  da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft die Belange der Mitbewerber  keine Rolle spielen, sondern diese sich ausschließlich danach be- misst, ob die  angesprochenen Verkehrskreise in der als Marke angemeldeten Bezeichnung einen  betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., §  8 Rdn 45 ff; BPatG 24W (pat) 57/00 &#8220;HAPPINESS&#8221; in BIPMZ 4/01, 155).  </p>
<p>Letzteres ist vorliegend zu verneinen. </p>
<p>Aus den dargelegten Gründen war wie geschehen zu  beschließen und das angemeldete Zeichen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG  zurückzuweisen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: medizynicus</title>
		<link>http://www.doc-sarah-schons.de/blog/2010/01/querdenker-titelschutz-und-das-dpma-schilda-live/comment-page-1/#comment-1295</link>
		<dc:creator>medizynicus</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 22:22:51 +0000</pubDate>
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		<description>Sagt mal, Leute, ist das hier Satire?
(... und falls nicht, lasse ich mir den Begriff &quot;Satire&quot; schnell als Marke sichern...)
Diese Abmahnstories sind immer wieder einen Lacher wert... wenn sie nicht so traurig wären...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sagt mal, Leute, ist das hier Satire?<br />
(&#8230; und falls nicht, lasse ich mir den Begriff &#8220;Satire&#8221; schnell als Marke sichern&#8230;)<br />
Diese Abmahnstories sind immer wieder einen Lacher wert&#8230; wenn sie nicht so traurig wären&#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Tomas Ehmann</title>
		<link>http://www.doc-sarah-schons.de/blog/2010/01/querdenker-titelschutz-und-das-dpma-schilda-live/comment-page-1/#comment-1294</link>
		<dc:creator>Tomas Ehmann</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 14:35:16 +0000</pubDate>
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		<description>Was für ein Bohei ;-) Steht die Anzahl &quot;genehm...igter&quot; Querdenker jetzt in Relation zu der Anzahl an zugelassenen Anwälten? Was passiert jetzt mit den Querliegern? Querulanten?
Quenglern? Besteht da abmanwürdige Nutzungsgefahr wegen Werwechslungsgefahr zum Begriff Querdenker?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Was für ein Bohei <img src='http://www.doc-sarah-schons.de/blog/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' />  Steht die Anzahl &#8220;genehm&#8230;igter&#8221; Querdenker jetzt in Relation zu der Anzahl an zugelassenen Anwälten? Was passiert jetzt mit den Querliegern? Querulanten?<br />
Quenglern? Besteht da abmanwürdige Nutzungsgefahr wegen Werwechslungsgefahr zum Begriff Querdenker?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: lutzland.blog &#187; Querdenker von Rechts wegen: Otmar Ehrl, Querdenkologe</title>
		<link>http://www.doc-sarah-schons.de/blog/2010/01/querdenker-titelschutz-und-das-dpma-schilda-live/comment-page-1/#comment-1291</link>
		<dc:creator>lutzland.blog &#187; Querdenker von Rechts wegen: Otmar Ehrl, Querdenkologe</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 21:07:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.doc-sarah-schons.de/blog/?p=1586#comment-1291</guid>
		<description>[...] Löschung von Kommentaren, weitere Drohungen und eine überall gepostete, scheinbar aber eher windige Stellungnahme des Klägers. Wie bildet man sich da eine [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Löschung von Kommentaren, weitere Drohungen und eine überall gepostete, scheinbar aber eher windige Stellungnahme des Klägers. Wie bildet man sich da eine [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Frank</title>
		<link>http://www.doc-sarah-schons.de/blog/2010/01/querdenker-titelschutz-und-das-dpma-schilda-live/comment-page-1/#comment-1290</link>
		<dc:creator>Frank</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 09:23:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.doc-sarah-schons.de/blog/?p=1586#comment-1290</guid>
		<description>Es wäre zum Lachen, wenn es nicht so ärgerlich und kostenträchtig für Elita wäre. Mich wundert nur, dass das Markenamt so einen Begriff schützt, da scheint jemand nicht so auf dem Qui vive gewesen zu sein. Pech für die Markeninhaber, denn ich kann dazu nur noch &quot;Streisand&quot; sagen. Die Damen und Herren scheinen sich nicht so sehr mit den Gepflogenheiten des Internets auszukennen -- wie mensch auch anhand der offenherzigen Diskussionsfreude (nur eine &quot;Stellungnahme&quot; und ansonsten Auftreten unter Pseudo-Nicks) erkennen kann.

Na, mal abwarten...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es wäre zum Lachen, wenn es nicht so ärgerlich und kostenträchtig für Elita wäre. Mich wundert nur, dass das Markenamt so einen Begriff schützt, da scheint jemand nicht so auf dem Qui vive gewesen zu sein. Pech für die Markeninhaber, denn ich kann dazu nur noch &#8220;Streisand&#8221; sagen. Die Damen und Herren scheinen sich nicht so sehr mit den Gepflogenheiten des Internets auszukennen &#8212; wie mensch auch anhand der offenherzigen Diskussionsfreude (nur eine &#8220;Stellungnahme&#8221; und ansonsten Auftreten unter Pseudo-Nicks) erkennen kann.</p>
<p>Na, mal abwarten&#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: cat</title>
		<link>http://www.doc-sarah-schons.de/blog/2010/01/querdenker-titelschutz-und-das-dpma-schilda-live/comment-page-1/#comment-1289</link>
		<dc:creator>cat</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 23:06:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.doc-sarah-schons.de/blog/?p=1586#comment-1289</guid>
		<description>ob das in der xing gruppe &quot;querdenker&quot; gerne gelesen wird? 

naja: ihr könntet doch kreuz und querdenker sein? oder auch (x-und-)quer-denker ... 

ein andere alternative ist querDENKER

wären dies denkbare / machbare lösungen? 

man sollte sich beeilen, bevor das DENKEN zu einer geschützten marke wird ... :-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>ob das in der xing gruppe &#8220;querdenker&#8221; gerne gelesen wird? </p>
<p>naja: ihr könntet doch kreuz und querdenker sein? oder auch (x-und-)quer-denker &#8230; </p>
<p>ein andere alternative ist querDENKER</p>
<p>wären dies denkbare / machbare lösungen? </p>
<p>man sollte sich beeilen, bevor das DENKEN zu einer geschützten marke wird &#8230; <img src='http://www.doc-sarah-schons.de/blog/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>

